Arbeitsmarkt
Februar 2016
Seite 14
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stetige
Ferialarbeitnehmer
oder Ferialpraktikant?
Mit Beginn der Semsterferi-
en machen sich wieder vielJu-
gendliche auf die Suche nach
einen Job in den Ferien. Dabei
unterscheidet man zwischen
Ferialarbeitnehmer und Ferial-
proktikant.
Ferialarbeitnehmer:
Freiwilliges Arbeiten in den Fe-
rien.
Ist wie ein normale Dienstnehmer
zu behandeln (Arbeitsrechtlich und
Sozialrechtlich).
Entgeltanspruch und anteilige
Sonderzahlungen nach dem Kollek-
tivvertrag
Aliquoter Urlaubsanspruch.
Entgeltfortzahlung im Krankheits-
fall.
Muss bei der GKK angemeldet
werden.
Ein Dienstvertrag mit einer Probe-
zeit wird empfohlen.
Ferialpraktikant:
Wird vom Lehrplan in der Schule
vorgeschrieben.
Nicht weisungsgebunden, keine
Arbeitspflicht und kein Dienstver-
hältnis.
Keinen Entgeltanspruch, außer im
Kollektivvertrag vorgesehen.
Es kann ein „freiwilliges Taschen-
geld“ bezahlt werden, dieses muss
über die Lohnverrechnung abrechnet
werden und der Dienstnehmer ist bei
der GKK anzumelden.