Arbeitsmarkt
Freibetrag, Freigrenze
für Mitarbeiterrabatte
D
ie Steuerreform brach-
te auch Bestimmungen
zu den Mitarbeiterrabatten
und deren Steuerfreiheit bei
den Dienstnehmern. Grund-
sätzlich sind alle Zuwendun-
gen, die ein Mitarbeiter vom
Dienstgeber erhält steuer-
pflichtig. Ausnahmen sind nur
bei Reisespesenabgeltungen
und eben Mitarbeiterrabatte
gegeben.
I
m Sinne einer Vereinheitli-
chung ist zukünftig ein all-
gemeiner Freibetrag bzw. ei-
ne Freigrenze für Mitarbei-
terrabatte vorgesehen. Mitar-
beiterrabatte bis max. 20 Pro-
zent sind steuerfrei (Freigren-
ze) und führen auch nicht zu
einem Sachbezug. Werden die-
se 20 Prozent überschritten,
so gelten Mitarbeiterrabatte
von jährlich insgesamt 1.000
Euro pro Mitarbeiter als steu-
erfrei (Freibetrag) und keinen
Sachbezug begründend. Über
den Freibetrag hinausgehen-
de Vorteile sind als laufender
Bezug zu versteuern.
A
ls Bemessungsgrundlage
für den Rabatt ist grund-
sätzlich der Endpreis gegenü-
ber Endverbrauchern heran-
zuziehen (abzüglich üblicher
Kundenrabatte). Die prozen-
tuelle Begünstigung von bis
zu 20 Prozent gilt auch für
teure Waren wie etwa Autos
oder Fertigteilhäuser, da die
Befreiung auf die Nutzung
im Rahmen der privaten Le-
bensführung des Arbeitneh-
mers beschränkt ist und ange-
nommen wird, dass ein Fertig-
teilhaus nur einmal während
des Berufslebens erworben
wird. Im Einzelfall kann für
den Mitarbeiter die Freigren-
ze deutlich attraktiver als der
Freibetrag sein. Der Unter-
schied zwischen Freigren-
ze und Freibetrag liegt da-
rin, dass bei Überschreiten
der Freigrenze alles steu-
erpflichtig wird.
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